Impressum

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der Media Impression GmbH und Media Impression PM GmbH
gültig ab 01.10.2021

1. Geltung und Wirksamkeit der AGB

1.1 Für alle von uns abgegebenen Angebote und abgeschlossenen Verträge gelten ausschließlich unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Entgegenstehende oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Geschäftsbedingungen abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Gegenbestätigungen des Käufers und der Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen. Mit der Erteilung des Auftrages erkennt der Besteller diese Regelung ausdrücklich an.

1.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstige Vertragsbestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt dasjenige als vereinbart, was dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck im Rahmen des rechtlich zulässigen so nah wie möglich kommt.

2. Vertragsschluss und Schriftform

Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche oder fernschriftliche Bestätigung zustande. Nebenabreden sowie Ergänzungen und Änderungen des Vertrages einschließlich dieser Schriftformklausel sind nur dann wirksam, wenn wir diese ausdrücklich schriftlich bestätigen.

3. Preise

3.1 Unsere Preise verstehen sich zuzüglich der für die jeweilige Lieferung entstehenden Mehrwertsteuer.

3.2 Falls sich nach Abschluss des Vertrages infolge einer Änderung von Rechtsnormen oder Marktordnungen, Angaben wie z.B. Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben (einschließlich Abschöpfungsbeträge), Steuern (einschließlich Mehrwertsteuer), Zölle oder Verkaufspreise durch Einergiezuschläge Rohstoffzuschläge oder anderen Preis beeinflussenden Abgaben ändern und sich dadurch unsere Aufwendungen für die Vertragserfüllung ändern, so ändert sich der Vertragspreis in dem entsprechenden Umfang. Entsprechendes gilt, wenn sich die Kosten für den Transport oder die Versicherung der Ware ändern.

3.3 Falls wir Importware liefern, die wir im Rahmen eines Einfuhrkontingentes oder Plafonds zollfrei oder zollbegünstigt einzuführen beabsichtigen, dürfen wir unseren Kunden den Zoll berechnen, den wir für den Fall einer Ausschöpfung des Kontingentes/Plafonds bis zum Liefertage selbst zu entrichten haben.

4. Zahlungsbedingungen

4.1 In Ermangelung einer abweichenden Vereinbarung hat der Kunde den Vertragspreis unverzüglich nach Rechnungserhalt netto Kasse ohne jeden Abzug in bar oder durch spesenfreie Überweisung zu zahlen.

4.2 Zahlungen des Kunden, die gegen Übersendung eines von uns ausgestellten Wechsels erfolgen, gelten erst dann als Zahlungen, wenn der Wechsel vom Bezogenen eingelöst ist und feststeht, dass wir aus der wechselrechtlichen Haftung nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

4.3 Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz als pauschalen Schadensersatz zu verlangen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens durch den Verkäufer ist zulässig. Ferner dürfen wir nach unserer Wahl den restlichen Kaufpreis und sonstige gegen den Kunden bestehende Forderungen fällig stellen, sowie weitere Lieferungen aus diesem Vertrag und aus anderen Verträgen von einer vorherigen Sicherheitsleistung oder einer Zahlung Zug um Zug gegen Lieferung abhängig machen, dies gilt auch für den Fall, dass begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden bestehen.

4.4 Der Kunde darf nur mit von uns anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen oder deswegen Zahlungen sowie Leistungen zurückhalten.

5. Gefahrenübergang, Versand, Fracht und Verpackung

5.1 In Ermangelung einer abweichenden schriftlichen Vereinbarung ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Wir versenden die Ware für Rechnung und auf Gefahr des Kunden. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung der Ware geht – auch bei frachtfreier Lieferung – mit der Übergabe der Ware an das beauftragte Transportunternehmen, spätestens mit dem Verlassen des Auslieferungslagers auf den Kunden über

5.2 Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. (Nicht umfasst hiervon sind Paletten.

6. Lieferung und Abruf

6.1 Liefermenge und -gewicht sind nur ungefähr zu verstehen. Wir dürfen hiervon bis zu 10 % nach oben oder unten abweichen. Wir sind zur Teillieferung berechtigt.
6.2 Für die Berechnung des Kaufpreises sind die von uns bei der Auslieferung der Ware ermittelten Liefergewichte/Liefermengen maßgebend, es sei denn, dass unser Kunde zuvor eine gemeinsame Feststellung oder Feststellung durch einen unabhängigen Kontrolleur auf seine Kosten verlangt hat.

6.3 Nimmt der Kunde die Ware nicht ab oder ruft er die Ware nicht innerhalb vereinbarter oder angemessener Fristen ab, so sind wir nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist auch berechtigt, nach unserer Wahl die Ware dem Kunden zu berechnen und diese unaufgefordert an den Kunden abzusenden oder aber vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Ist eine Teilmenge betroffen, so sind wir auch berechtigt, die noch ausstehende Menge sofort fällig zu stellen oder insoweit vom Vertrag zurückzutreten.

7. Lieferzeit und Lieferstörung

7.1 Unsere sämtlichen Abschlüsse stehen unter dem Vorbehalt der richtigen, vollständigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.

7.2 Die Lieferzeit gilt, auch wenn wir mit dem Kunden einen Liefertermin oder eine Lieferperiode vereinbaren, nur als annähernd vereinbart und darf von uns um einen angemessenen Zeitraum überschritten werden, es sei denn, dass wir eine vereinbarte Lieferfrist/-periode ausdrücklich schriftlich als fix bestätigt haben.

7.3 Die Lieferfrist verlängert sich bei höherer Gewalt und sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Umständen angemessen um die Dauer der Behinderung, es sei denn, dass die Lieferung infolge dieser Umstände unmöglich wird und wir deshalb von unserer Lieferverpflichtung frei werden

7.4 Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben in Lieferverzug, so ist der Kunde, nachdem er uns erfolglos eine angemessene Nachfirst gesetzt hat, berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche in Höhe des vertragstypischen Schadens stehen dem Kunden unter Ausschluss weitergehender Ansprüche nur bis zur Höhe von maximal 5 % des Preises der Ware zu, mit deren Lieferung wir in Verzug geraten sind, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Bei grober Fahrlässigkeit haften wir nicht für entfernte Folgeschäden, wie z.B. den Ausfall oder die Behinderung der Produktion beim Kunden oder dergleichen.

8. Gewährleistung

8.1 Angaben und Daten, die die Spezifikation der Ware oder ein Muster der Ware betreffen beinhalten keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie, sondern sind nur als annähernde Anhaltspunkte für die durchschnittliche Beschaffenheit der Ware zu verstehen, es sei denn, dass wir eine bestimmte Beschaffenheit der Ware ausdrücklich schriftlich als garantiert bestätigen.

8.2 Die Mängelrechte des Bestellers setzten voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Kunde hat im Wege der Probeverarbeitung oder im Probebetrieb die Ware dahingehend zu überprüfen, ob diese einwandfrei und für den Kunden vorgesehenen Zweck geeignet ist; unterlässt er diese Untersuchung, so haften wir nicht.

8.3 Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Besteller berechtigt nach seiner Wahl Erfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache zu verlangen. Im Falle der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zwecke der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit diese nicht dadurch entstehen, dass die Kaufsache an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.

8.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

8.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.6 Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

8.7 Eine Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Gleiches gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.8 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

8.9 Ansprüche wegen Mängel gegen den Verkäufer stehen nur dem unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.

8.10 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang.

9. Gesamthaftung

9.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 8 vorgesehen ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

9.2 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen etc.

10. Einfacher und verlängerter Eigentumsvorbehalt

10.1 Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren (Vorbehaltsware) bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Bei der Entgegennahme von Schecks oder Wechseln oder bei der Übernahme einer wechselrechtlichen Haftung durch uns (vgl. Ziffer 4.2) geht das Eigentum solange nicht auf den Kunden über, als der Scheck oder Wechsel nicht endgültig eingelöst ist oder nicht feststeht, dass wir aus der wechselrechtlichen Haftung nicht mehr in Anspruch genommen werden können. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

10.2 Der Kunde ist im normalen Geschäftsverkehr zu Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware berechtigt. Eine Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns als Hersteller gemäß § 950 BGB mit der Maßgabe vor, dass wir das Eigentum an den neuen Sachen in ihrem jeweiligen Be- oder Verarbeitungszustand erwerben, ohne dass für uns hieraus Verpflichtungen erwachsen. Bei einer Vermischung, Verbindung sowie Be- oder Verarbeitungsware mit anderen uns nicht gehörenden Sachen, erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen, und zwar im Verhältnis des Fakturenwertes unserer Vorbehaltsware zu dem Wert der übrigen Sachen im Zeitpunkt der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung. Erwirbt unser Kunde ungeachtet der vorstehenden Vereinbarung das Alleineigentum an der neuen Sache, so sind wir uns schon jetzt mit ihm darüber einig, dass er uns das Miteigentum an der Sache einräumt, und zwar im Verhältnis des Fakturenwertes der vermischten, verbunden oder verarbeiteten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sachen, und dass der Kunde diese unentgeltlich für uns verwahrt.

10.3 Der Kunde darf die in unserem Allein- oder Miteigentum stehende Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr weiterveräußern; eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm nicht gestattet. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt nicht, wenn der Kunde mit seinem Abnehmer die Abtretbarkeit der Forderung aus dem Weiterverkauf ausschließt. Der Kunde tritt schon jetzt alle Forderungen aus der Weiterveräußerung von in unserem Allein- oder Miteigentum stehender Vorbehaltsware, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder mit Nachverarbeitung weiterverkauft worden ist, mit allen Neben- und Sicherungsrechten einschließlich Wechseln und Schecks sowie Saldoforderungen in einer laufenden Rechnung an uns ab.

10.4 Der Kunde ist nur so lange zu Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware sowie zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, als er seinem sämtlichen Verpflichtungen uns gegenüber rechtzeitig und vollständig nachkommt oder wir diese Ermächtigung nicht aus begründetem Anlass widerrufen haben. 10.5 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherheiten nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu besichernden Forderungen um 20 % oder mehr übersteigt.

10.6 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware gegen übliche Risiken versichert zu halten. Er tritt hiermit seine Ersatzansprüche wegen des Verlustes oder einer Beschädigung der Vorbehaltsware gegen seine Versicherung an uns ab; wir nehmen diese Abtretung hiermit an.

11. Gerichtsstand und Rechtsanwendung

11.1 Sofern der Besteller Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

11.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

11.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.

12. Sonstiges

Wir sind berechtigt, die im Rahmen unserer Geschäftsbeziehungen mit unserem Kunden erhaltenen Daten über diesen, unabhängig davon, ob diese vom Kunden oder einem Dritten stammen, im Sinne des Datenschutzgesetzes zu verarbeiten.

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